Gibbon Conservation Alliance

Vorstand

Präsident Thomas Geissmann
Vizepräsident Christina Ebneter
Aktuar Sybille Traber
Kassier vakant
Mitgliederbetreuung Kim Kaltenbach

Weitere Ressorts

Fund Raising
Christina Ebneter
Webmaster Thomas Geissmann
Rechnungsrevisoren Barbara Jöhl

Fabian Voser

Um den Vorstand zu kontaktieren, wenden Sie sich bitte an info @ gibbonconservation.org.

Vereinsstatuten der Gibbon Conservation Alliance

(Die Statuten können hier auch als pdf-Datei heruntergeladen werden.)

I.    Name

Art. 1
Unter dem Namen „Gibbon Conservation Alliance“ (Kurzform: GCA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein ist nicht wirtschaftlich und besteht auf unbestimmte Dauer.

II.    Zweck

Art. 2
Die Institution verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigug ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigug ausgerichtet werden.

Der Verein bezweckt:
•    Schutz von Gibbons und den Erhalt ihrer Lebensräume
•    Förderung der Forschung an Gibbons und Zusammenarbeit zwischen Forschern
•    Förderung von Einrichtungen und Projekten zum Schutz von Gibbons und dem Erhalt ihrer Lebensräume
•    Kenntnisse über Gibbons durch Öffentlichkeitsarbeit (Exkursionen, Vorträge, Publikationen usw.) zu vermitteln
•    mit zielverwandten Organisationen zusammenzuarbeiten

III.    Mittel und Haftung

Art. 3
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
•    Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Beitrag darf jedoch CHF 100.- nicht übersteigen.
•    Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen
•    Zuwendungen aller Art

Art. 4
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persön-liche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IV.    Mitgliedschaft

Art. 5
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck des Vereins anerkennt und zu fördern bereit ist.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme ent-scheidet der Vorstand.
Zudem kann der Vorstand an der Generalversammlung Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die sich besonders um die Gibbons und ihren Schutz verdient gemacht haben. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Jahresbeiträge befreit.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt
•    bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
•    bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Ein Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert dreissig Tagen schriftlich anfechten, worauf der entgültige Ent-scheid von der Generalversammlung zu treffen ist.

V.    Organe des Vereins

Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a)    die Generalversammlung
b)    der Vorstand
c)    die Rechnungsrevisoren

VI.    Die Generalversammlung

Art. 8
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche General-versammlung findet einmal jährlich statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder zwanzig Tage zum voraus schriftlich ein-geladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens fünfzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der General-versammlung zu setzen. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes, Antrag der Revisionsstelle oder von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt.

Art. 9
Den Vorsitz über die Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 10
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
•    Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
•    Festsetzung und Änderung der Statuten
•    Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle
•    Beschluss über das Jahresbudget
•    Festsetzung des Mitgliederbeitrages
•    Behandlung der Ausschlussrekurse
•    Auflösung des Vereins
•    Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

Art. 11
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern mehr als die Hälfte aller Vereinsmitglieder zustimmt oder ablehnt.

VII.    Der Vorstand

Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der General¬versamm-lung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 13
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand zeichnet kollektiv zu Zweien.

Art. 14
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

VIII.    Die Revisoren

Art. 15
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Vorstandsmitglieder des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buch-führung und die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

IX.    Auflösung des Vereins

Art. 16
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausge-schlossen.

X.    Inkrafttreten

Art. 17
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 28. April 2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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