|
|
| Präsident | Thomas Geissmann | thomas.geissmann @ aim.unizh.ch |
| Vizepräsidentin | Cyril Grüter | ccgrueter @ aim.uzh.ch |
| Aktuar | Sybille Traber | aktuar @ gibbonconservation.org |
| Kassier | Roger Konrad | roger.konrad @ hispeed.ch |
| Mitgliederbetreuung | Marietta Paul | info @ gibbonconservation.org |
| Webmaster | Samuel Schaffhauser | s.schaffhauser @ pharynx.ch oder s.shaffhauser @ hispeed.ch |
| Links | Andrea von Allmen | info @ gibbonconservation.org |
| Rechnungsrevisoren | Baraba Jöhl | |
| Fabian Voser |
![]()
(Die Statuten können hier auch als pdf-Datei heruntergeladen werden.)
I. Name
Art. 1
Unter dem Namen ÑGibbon Conservation Allianceì (Kurzform: GCA) besteht ein Verein
im
Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein ist nicht wirtschaftlich
und
besteht auf unbestimmte Dauer.
II. Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt:
ï Schutz von Gibbons und den Erhalt ihrer Lebensräume
ï Förderung der Forschung an Gibbons und Zusammenarbeit zwischen Forschern
ï Förderung von Einrichtungen und Projekten zum Schutz von Gibbons und dem Erhalt
ihrer Lebensräume
ï Kenntnisse über Gibbons durch Öffentlichkeitsarbeit (Exkursionen, Vorträge,
Publikationen usw.) zu vermitteln
ï mit zielverwandten Organisationen zusammenzuarbeiten
III. Mittel und Haftung
Art. 3
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
ï Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung
festgelegt werden. Der Beitrag darf jedoch CHF 100.- nicht übersteigen.
ï Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen
ï Zuwendungen aller Art
Art. 4
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des
Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins
erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
IV. Mitgliedschaft
Art. 5
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck
des Vereins anerkennt und zu fördern bereit ist.
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zur richten; über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt
ï bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
ï bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Ein Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er
ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene
Mitglied kann den Ausschluss innert dreissig Tagen schriftlich anfechten, worauf
der entgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
V. Organe des Vereins
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
VI. Die Generalversammlung
Art. 8
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung
findet einmal jährlich statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder zwanzig Tage zum voraus schriftlich
eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens fünfzehn
Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Tranktandenliste
der Generalversammlung zu setzen. Treffen Anträge später ein oder handelt
es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen,
eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes,
Antrag der Revisionsstelle oder von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder
dies begehrt.
Art. 9
Den Vorsitz über die Generalversammlung führt der Präsident oder,
wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist
ein Protokoll zu führen.
Art. 10
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
ï Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
ï Festsetzung und Änderung der Statuten
ï Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstands
und der Revisionsstelle
ï Beschluss über das Jahresbudget
ï Festsetzung des Mitgliederbeitrages
ï Behandlung der Ausschlussrekurse
ï Auflösung des Vereins
ï Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
Art. 11
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung
erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Präsident.
Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern mehr als die Hälfte
aller Vereinsmitglieder zustimmt oder ablehnt.
VII. Der Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung
auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 13
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen
und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen
sind.
Der Vorstand zeichnet kollektiv zu Zweien.
Art. 14
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Über
die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
VIII. Die Revisoren
Art. 15
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren,
die Nichtmitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsrevisoren prüfen
die Buchführung und die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung
Bericht und Antrag.
IX. Auflösung des Vereins
Art. 16
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn
drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb
eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein
auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel
der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine
Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
X. Inkrafttreten
Art. 17
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 5. Februar 2004 angenommen
worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
![]()
Website der Gibbon Conservation Alliance